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Neubau-Eigenheim Förderung des Landes Steiermark

Das Land Steiermark fördert
  • die Errichtung von Eigenheimen (Neubau)

  • den Einbau einer abgeschlossenen Wohnung in ein bestehendes Gebäude.

Wer kann um die Förderung ansuchen?

Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.

Unter welchen Voraussetzungen kann um die Förderung angesucht werden?

  • Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
  • Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.

  •  

    Grundbücherliche Sicherstellung. Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70 % der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70 % Platz finden.


Heizwärmebedarf (HWB) Mindestanforderungen für Neubauten/Eigenheime


     Nachweisverfahren über den HWB ref,RK,zul.
 Gesamtenergie-
effizienz-Faktor
fGEE [-] 
ab
2019
HWB 12 x (1 + 3,0 / lc)
[-]
  HWB + fGEE 16 x (1 + 3,0 / lc)

≤0,8

ab
2021
HWB 10 x (1 + 3,0 / lc) [-]
  HWB + fGEE 16 x (1 + 3,0 / lc)

≤0,75

  • Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen entsprechen.
  • Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.
  • Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.
  • Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.
  • Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
bei Familiengröße von  1 Person € 40.800,-
2 Personen € 61.200,-

für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 5.400,-.
bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.080,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert.

  • Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass keine Förderung mehr möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde.

Brauche ich den Energieausweis um die Förderung ansuchen zu können?

Ja, für die Förderung ist der Energieausweis verpflichtend vorzulegen.

Worin besteht die Förderung?

Art der Förderung: Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1% dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.

Höhe der Förderung:
Die Förderung wird, in Pauschalbeträgen gestaffelt, nach Haushaltsgröße gewährt. Bei der Ermittlung der Haushaltsgröße werden neben dem Förderungswerber dessen Ehegatte (Lebensgefährte) sowie dessen mitwohnende Elternteile, Kinder (eigene, adoptierte und Pflegekinder) und nahestehende Personen berücksichtigt. Pflegekinder sind dann als haushaltszugehörig zu sehen, wenn ein längerer Aufenthalt (etwa 2 Jahre) am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt.



Förderungshöhe
Einpersonenhaushalt € 30.000.-
Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) € 35.000.-
für jede weitere nahestehende Person € 5.000.-
Bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt oder bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen € 10.000.-
Bei Umsetzung besonderer ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen max. € 8.000.-


Bitte entnehmen Sie die genauen Informationen den Informationsblättern des Landes Steiermark. Sie finden diese unter Download-Infos-Richtlinien
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