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Rechtliches


Energieausweis Vorlageverpflichtung bei Verkauf und Vermietung

Mit dem Erlass des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 – EAVG 2012 wurde vom Gesetzgeber eine empfindliche Verschärfung der bereits bestehenden Verpflichtungen vorgesehen. Das mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretene Bundesgesetz verpflichtet VerkäuferInnen und VermieterInnen einen Energieausweis bei Vertragsabschluss vorzulegen und auszuhändigen.

Was passiert wenn ich keinen Energieausweis vorlege bzw. wenn mir keiner ausgehändigt wird ?

Wer seine Wohnung oder sein Haus ohne Energieausweis vermietet oder verkauft, vereinbart damit automatisch eine bestimmte Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes; d.h. in so einem Fall wird diese aufgrund der Art und des Alters des Gebäudes angenommen. Ausgangspunkt dieser Annahmen sind die jeweiligen Standards die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zugrunde gelegt wurden. Abweichungen der Immobilien von diesen Standards bleiben damit aber unberücksichtigt. Problematisch wird dies dann, wenn die auf diese Art bestimmte/zustande gekommene und automatisch vereinbarte Gesamtenergieeffizienz besser angenommen wurde, als dies tatsächlich der Fall ist.

Lassen MieterInnen oder KäuferInnen im Nachhinein einen Energieausweis erstellen, der von dieser angenommenen Gesamtenergieeffizienz abweicht, zieht das klare Rechtsfolgen nach sich.
Mietzahlungen können rückwirkend vom Mieter eingefordert werden, Kaufpreise von Immobilien vom Käufer nachträglich beeinsprucht werden Im schlimmsten Fall kann es zu einseitiger Vertragsauflösung durch KäuferIn oder MieterIn kommen. Eine vertraglich vereinbarte Klausel, die einen gegenseitigen Verzicht auf den Energieausweis beinhaltet, ist nicht zulässig und wertlos. MieterInnen oder KäuferInnen können zudem jederzeit die Kosten für die nachträgliche Erstellung eines Energieausweises vom Verkäufer oder Vermieter einfordern.

Keine Angabe von HWB/fGEE in Inseraten

Fehlen die im Energieausweis vorhandenen Kennzahlen (HWB/fGEE) in Inseraten wird dies als Verwaltungsübertretung geahndet und kann zu Strafzahlungen bis zu 1.450 € führen.

Wird kein Energieausweis ausgehändigt, haben KäuferInnen und MieterInnen das Recht, den Energieausweis selbst einzuholen. Die anfallenden Kosten können von VerkäuferInnen oder VermieterInnen eingefordert werden.

Unser Tipp: Achten Sie bei Verkauf/Vermietung bzw., Kauf/Miete auf die Rechtssicherheit Ihres Vertrages und vergessen Sie nicht auf den Energieausweis.
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