„Sauber Heizen für Alle“ 2023 - Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus Im Rahmen der Aktion „Sauber Heizen für Alle“ wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt. Neben der Bundes- und Landesförderung können im Rahmen der Förderungsaktion „Sauber Heizen für Alle“ die umweltrelevanten und förderungsfähigen Kosten bis zur jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenze gefördert werden. Einreichen können ausschließlich natürliche Personen im Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus. Gefördert werden Leistungen, die ab dem Datum der Antragstellung erbracht wurden. Anträge, bei denen die Heizung vor Antragstellung geliefert wurde, können nicht gefördert werden. Die Förderung steht einkommensschwachen Haushalten der untersten beiden Einkommensdezile in Österreich (EUROSTAT-Daten, Stand 15.11.2022) - bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.554 Euro (zwölf Mal) - offen. Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das sind ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenden und 0,3 für jedes zusätzliche Kind1 . Zu den untersten beiden Einkommensdezile werden auch Haushalte gerechnet, die über eine aufrechte Zusage für eine GIS-Befreiung oder über Sozialhilfe verfügen, selbst wenn diese über die genannten Einkommensgrenzen hinausgehen. 1 Als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren (http://www.statistik.at/) „SAUBER HEIZEN FÜR ALLE“ 2022 Eine Förderung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Förderung steht auch einkommensschwachen Haushalten des dritten Einkommensdezils (EUROSTATDaten, Stand 15.11.2022) - bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.808 Euro (zwölf Mal) - offen. Als Nachweis des Einhaltens der Einkommensgrenzen für die untersten beiden Einkommensdezile gelten jedenfalls gültige Bestätigungen über den Bezug einer Sozialhilfe oder das Vorliegen einer GIS-Befreiung. Gegebenenfalls können auch andere Leistungen/Befreiungen – wie z. B. die Wohnbeihilfe - als Nachweis gelten. Liegt keiner der genannten Nachweise vor, ist die Einkommensermittlung nach Maßgabe der Wohnbeihilfenmethode im jeweiligen Bundesland vorzunehmen. Ebenso wird für die Einstufung für das dritte Einkommensdezil die Einkommensermittlung nach Maßgabe der Wohnbeihilfenmethode herangezogen. Positive Förderungszusage der Bundes- und Landesförderungsstelle |