Pellets- und Hackschnitzelkessel |
Heizungsoptimierung Biomasse 01.01.2021 - 31.12.2021 Verfahren Die Vergabe der Förderung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren: 1. Förderungsantrag: Vor Lieferung und Montageder Anlage muss ein Förderungsan-trag für die Maßnahme gestellt werden. Dieser ergeht an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik - FA Energie und Wohnbau / Referat Sanierung und Ökoförderung. 2. Förderungsauszahlung: Nach Errichtung der Anlage innerhalb von 9 Monaten ab Zuteilung der Antragsnummer kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungs-meldung bei einer der zuständigen Einreich- und Beratungsstellen beantragt werden. Die maximal mögliche Förderung ist mit 30% der zurechenbaren Investitionskosten begrenzt. Wesentliche Voraussetzungen Die Vergabe von Förderungen für automatisch beschickte Pellets- und Hackschnitzel-kessel (keine Kombikessel!) bei Ersatz von bestehenden fossilen Heizungssyste-men, Allesbrennern und Stromheizungen ist bei Wohngebäuden, Schulen, Schüler- und Studentenheimen, Kindergärten, Pflegeheimen, öffentlichen Sportanlagen, Vereinen und gemeindeeigenen Gebäude(teilen) und für Kleinstunternehmen möglich.
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Scheitholz- und Kombikessel |
Heizungsoptimierung- Biomasse 01.01.2021 - 31.12.2021
2. Förderungsauszahlung: Nach Errichtung der Anlage innerhalb von 9 Monaten ab Zuteilung der Antragsnummer kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungs-meldung bei einer der zuständigen Einreich- und Beratungsstellen beantragt werden.
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Heizungsoptimierung Wärmepumpen |
Heizungsoptimierung- Wärmepumpen 01.01.2021 - 31.12.2021 Die Vergabe der Förderung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren:
Wesentliche Voraussetzungen Die Vergabe von Förderungen für neue Luftwärme-, Grundwasser- und Erdwärme-pumpen bei Ersatz von bestehenden fossilen Heizungssystemen, Stromheizungen und Allesbrennern ist bei Wohngebäuden, Schulen, Schüler- und Studentenheimen, Kin-dergärten, Pflegeheimen, öffentlichen Sportanlagen, Vereinen und gemeindeeigenen Ge-bäude(teilen) und für Kleinstunternehmen möglich.
Förderung
Weitere Details finden Sie in der „Richtlinie bzw. Info für die Direktförderung von "Wärmepumpen" unter Download-Infos-Richtlinien |
Solarthermische Anlagen |
Ökoförderung - Steirischer Umweltlandesfonds (Förderunsaktion von 1.1.2021 - 31.12.2021) Verfahren Die Vergabe der Förderung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren: 1. Förderungsantrag: Vor Lieferung und Montageder Anlage muss ein Förderungsan-trag für die Maßnahme gestellt werden. Dieser ergeht an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik - FA Energie und Wohnbau / Referat Sanierung und Ökoförderung. 2. Förderungsauszahlung: Nach Errichtung der Anlage innerhalb von 9 Monaten ab Zuteilung der Antragsnummer kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungs-meldung bei einer der zuständigen Einreich- und Beratungsstellen beantragt werden. Die maximal mögliche Förderung ist mit 30% der zurechenbaren Investitionskosten begrenzt. Wesentliche Voraussetzungen Die Vergabe von Förderungen für neue solarthermische Anlagen und wasserbasie-rende Hybridanlagen (Fördergrenze auf Grund Gesamtgröße) ist bei Wohngebäuden, Schulen, Schüler- und Studentenheimen, Kindergärten, Pflegeheimen, öffentlichen Sport-anlagen, Vereinen und gemeindeeigenen Gebäude(teilen) und für Kleinstunternehmen möglich.
Förderungssätze
Weitere Details finden Sie in der „Richtlinie bzw. Info für die Direktförderung von "Solarthermische Anlagen" unter Download-Infos-Richtlinien |
Nah- und Fernwärmeförderung |
1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 Wie und was wird gefördert? Das Land Steiermark gewährt für sein Gebiet gemeinsam mit den steirischen Nah-/Fernwärmenetzunternehmen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse für Anschlüsse an Nah- und Fernwärmenetze. Die Förderung betrifft ausschließlich Wohnnutzungen. Wesentliche Voraussetzungen Für dieselbe Anlage dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Landesdienststellen in Anspruch genommen werden. Wurde für die Anlage bereits eine Anschlussförderung beantragt oder bezogen, die nicht den Dienststellen des Landes Steiermark zuzuordnen ist, ist dies vom Förderungswerber verpflichtend bekanntzugeben.
- stammt aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU oder - stammt aus Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder - stammt aus einer Kombination der vorangehend angeführten Energiequellen.
Förderungssätze Umstellung auf Fern-/Nahwärme
Förderungssätze Neubauten
Hinweis: |