Grundsätzliche Voraussetzungen |
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Was wird gefördert? |
Hier finden Sie eine unvollständige Auswahl an Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden kann. Bitte entnehmen Sie genaue Informationen dem Informationsblatt der Steiermärkischen Landesregierung.
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Was bzw. wann wird nicht gefördert? |
Verschönerungsmaßnahmen werden nicht als Sanierungsmaßnahmen gewertet: Darunter fallen bspw. die Erneuerung von Fußböden oder Innentüren, Verputz- und/oder Maler- und Anstricharbeiten. Diese werden nicht vom Land Steiermark gefördert. Die Gewährung einer Förderung durch das Land Steiermark erfolgt grundsätzlich erst ab einer anerkannten förderbaren Kostensumme von € 1.500.-. |
Richtlinien für die Förderhöhe |
Die förderbare Kostensumme pro Wohnung ist abhängig von der Art der Sanierungsmaßnahme bzw. der Anzahl der Ökopunkte. Es werden maximal 4 Ökopunkte vergeben.
Das Land Steiermark fördert die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen nach verschiedenen Vergaberichtlinien oder Kriterien. Dazu zählen auch die so genannten Ökopunkte. Hier finden Sie eine Auswahl von Sanierungsmaßnahmen mit den jeweiligen Ökopunkten, die Sie dafür erhalten, und die die Fördersumme erhöhen. Ausgewählte Einzelbeispiele für die Vergabe von Ökopunkten
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Förderung „Umfassende energetische“ Sanierung |
Wer kann um die Förderung ansuchen? |
LiegenschaftseigentümerInnen, MiteigentümerInnen, WohnungseigentümerInnen oder MieterInnen (Nutzungsberechtigte) können um die Förderung ansuchen. Unter welchen Voraussetzungen kann um die Förderung angesucht werden? Diese Fördermaßnahme zielt auf die thermische Sanierung von Bestandsgebäuden ab. Das Haustechniksystem (Heizungsanlage bzw. Warmwasseraufbereitung) soll unter Nutzung alternativer Energieformen verbessert werden. Für das Ansuchen um die Förderung „Umfassende energetische“ Sanierung muss eine Benützungsbewilligung vorliegen. Die Förderung kann nur für Wohngebäude angesucht werden. Die Förderung „Umfassende energetische“ Sanierung kann nicht für die Neuschaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden angesucht werden (bspw. Dachgeschoß-Ausbau). |
Welche Sanierungsmaßnahmen werden gefördert? |
Als Verbesserungsmaßnahmen/Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Erneuerung/Instandsetzung des Haustechniksystems gelten: Maßnahmen Gebäudehülle (mindestens 3 Teile der Gebäudehülle müssen saniert werden)
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Welche Verbesserung muss durch die Sanierungsmaßnahme/n erreicht werden? |
Eine Sanierung gilt dann als „umfassend“ wenn die Maßnahmen zu folgender Verbesserung des energetischen Standards führen:
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Brauche ich den Energieausweis um die Förderung ansuchen zu können? |
Ja, für die Förderung "umfassende energetische“ Sanierung der Landesregierung sind zwei Energieausweise verpflichtend vorzulegen. Darin enthalten sind jeweils die Energiewerte (Heizwärmebedarf HWB und Heizenergiebedarf HEB) vor der Sanierung und nach der Sanierung. Die Kosten für die Erstellung können in die Fördersumme mit einbezogen werden. Sie erhalten von uns die erstellten Energieausweise zur Vorlage bei der Steiermärkischen Landesregierung. Weiters ist das HWB-HEB Berechnungsblatt der Förderstelle vorzulegen. Dieses beinhaltet die Bestätigung der von uns als Energieausweisersteller berechneten HWB-HEB Werte. Die ordnungsgemäße Ausführung der energetischen Verbesserung durch die Sanierungsmaßnahmen muss von den beauftragten Firmen ebenso bestätigt werden. Die zu fördernden Sanierungsmaßnahmen müssen durch Vorlage der bezahlten Originalrechnungen belegt werden. |
Ich saniere zusätzlich noch andere Bereiche des Gebäudes/meines Hauses. Bekomme ich dafür auch eine Förderung? |
Sofern gleichzeitig mit der „umfassenden energetischen“ Sanierung übrige Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten (z. B. Elektroinstallation, Instandsetzung des Daches, Mauertrockenlegung usw.) durchgeführt werden, können die Aufwendungen für diese Arbeiten im Rahmen der „umfassenden energetischen“ Sanierung dann mitgefördert werden, wenn der überwiegende Teil der förderbaren Kosten auf Maßnahmen der „umfassenden energetischen“ Sanierung entfällt. Sollten die Kosten der übrigen Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten höher sein als die förderbaren Kosten der „umfassenden energetischen“ Sanierung, werden die energetischen Maßnahmen im Rahmen der „umfassenden energetischen“ Sanierung gefördert, für die übrigen Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten besteht eine Förderungsmöglichkeit im Rahmen der „kleinen“ Sanierung. Achtung: Baubewilligung und Errichtung des zu fördernden Gebäudes mindestens 30 Jahre |
Worin besteht die Förderung? |
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Planungskosten werden mit max. 10 % aller förderungsfähigen Kosten bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt. Förderungsfähige Maßnahme max. Förderung thermische Sanierung Teilsanierung 40 % 6.000 Euro Umfassende Sanierung guter Standard 9.000 Euro Umfassende Sanierung klimaaktiv 14.000 Euro Bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen (mind. 25 % aller gedämmten Flächen) erhöht sich die oben genannte max. Förderung um 50 %. Die Förderung ist mit max. 50 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt. Die endgültige Förderungssumme wird nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Endabrechnungsunterlagen ermittelt und ausbezahlt. |
Förderung „kleine“ Sanierung |
Wer kann um die Förderung ansuchen? |
LiegenschaftseigentümerInnen, MiteigentümerInnen, WohnungseigentümerInnen oder MieterInnen (Nutzungsberechtigte) können um die Förderung ansuchen. |
Unter welchen Voraussetzungen kann um die Förderung angesucht werden? |
Wer die Voraussetzungen für die Förderung „umfassende energetische“ Sanierung nicht erfüllt, weil weniger umfangreiche Sanierungsmaßnahmen oder Einzelmaßnahmen geplant sind, kann um die Förderung „kleine“ Sanierung ansuchen. |
Welche Sanierungsmaßnahmen werden gefördert? |
Verbesserung der thermischen Qualität von einzelnen Außenbauteilen. Dazu zählen:
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Welche Verbesserung muss durch die Sanierungsmaßnahme/n erreicht werden? |
1. Thermische Gebäudehülle: Bei Maßnahmen an der thermischen Gebäudehülle müssen die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile entsprechend der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), Tabelle Pkt. 4.4.1., um mindestens 18 % bzw. ab 01.01.2021 um mindestens 24 % unterschritten werden. Abweichend dazu gelten für folgende Bauteile die energetischen Mindeststandards (U-Wert-Vorgaben)
Von diesen Vorgaben sind baukulturell wertvolle Gebäude ausgenommen.
2. Einbau von Beheizungs- und Alternativenergieanlagen bzw. Kesseltausch: Die Raumwärmeversorgung mit elektrischen Widerstandsheizungen, der Einbau einer Heizungsanlage auf Basis fossiler Brennstoffe (Öl, Kohle, Briketts, Flüssiggas) sowie der Einbau eines nicht wasserführenden Kachelofens kann nicht gefördert werden. Ausnahmen bei Gas als Energieträger: Bei einem Heizkesseltausch bei einer bestehenden bislang mit fossilen Brennstoffen betriebenen Beheizungsanlage sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: der neue Heizkessel muss als Brennwertkessel ausgeführt werden und mit Solarenergie (thermisch oder Photovoltaik) kombiniert werden − das Gebäude muss über einen gültigen Energieausweis verfügen − eine Anschlussmöglichkeit an Nah- bzw. Fernwärme liegt nicht vor (ein Ablehnungsschreiben des Nah- bzw. Fernwärmebetreibers ist vorzulegen) − die Nutzung von Biomasse ist nicht möglich (aus Gründen der Luftreinhaltung bzw. wegen fehlender Lagerungsmöglichkeit). Ein Nachweis der ausreichenden Wärmedämmung im Formblatt WBF-6a ist zu erbringen. |